Steuerbefreiung für Familienheim trotz verzögerter Selbstnutzung

Gibt es triftige Gründe für eine verzögerte Selbstnutzung, ist eine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim auch nach mehr als sechs Monaten noch möglich.

Die Steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim bei der Erb­schaft­steu­er setzt vor­aus, dass der Erbe die Immo­bi­lie unver­züg­lich für eige­ne Wohn­zwe­cke nut­zen will. Was als “unver­züg­lich” gilt, sorgt in der Pra­xis immer wie­der für Streit mit dem Finanz­amt. Bis­her haben die Finanz­äm­ter eine Frist von maxi­mal sechs Mona­ten für den Beginn der Selbst­nut­zung akzep­tiert.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hält im Ein­zel­fall aber auch eine län­ge­re Frist für ange­mes­sen. Aller­dings muss der Erbe in die­sem Fall dar­le­gen und glaub­haft machen, zu wel­chem Zeit­punkt er sich zur Selbst­nut­zung ent­schlos­sen hat, aus wel­chen Grün­den ein tat­säch­li­cher Ein­zug in die Woh­nung nicht frü­her mög­lich war und war­um er die­se Grün­de nicht zu ver­tre­ten hat.

Einen mög­li­chen und zuläs­si­gen Grund für eine ver­zö­ger­te Selbst­nut­zung lie­fert der Streit­fall, in dem eine län­ge­re Erbaus­ein­an­der­set­zung die Selbst­nut­zung ver­zö­gert hat. Dane­ben hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass auch der Teil der Immo­bi­lie, der erst im Rah­men der Erbaus­ein­an­der­set­zung erwor­ben wird, von der Steu­er­be­frei­ung erfasst ist.