Rechtsform des Unternehmens

Die Frage, welche Rechtsform aus steuerlicher Sicht am günstigsten ist, ist nur schwer zu beantworten, da die Antwort von vielen Faktoren abhängt.

Es wird immer wie­der die Fra­ge gestellt, bei wel­cher Rechts­form die Unter­neh­men die gerings­ten Steu­ern zah­len. Eine all­ge­mein­gül­ti­ge Ant­wort kann auf die­se Fra­ge nicht gege­ben wer­den, sie hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab:

  • Höhe des Jah­res­über­schus­ses

  • Höhe der Gewinn­aus­schüt­tun­gen

  • Höhe der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tun­gen

Es las­sen sich jedoch die fol­gen­den Grund­sät­ze her­aus­stel­len:

  • Solan­ge Gewin­ne im Unter­neh­men ein­be­hal­ten und nicht an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet wer­den, ist die Rechts­form der Kapi­tal­ge­sell­schaft güns­ti­ger als die eines Per­so­nen­un­ter­neh­mens.

  • Soweit Gewin­ne aus­ge­schüt­tet wer­den, ist das Per­so­nen­un­ter­neh­men gegen­über der Kapi­tal­ge­sell­schaft über­le­gen.

  • Muss der Unter­neh­mer das von ihm auf­ge­brach­te Kapi­tal finan­zie­ren, so ist eben­falls das Per­so­nen­un­ter­neh­men der Kapi­tal­ge­sell­schaft über­le­gen, weil der Gesell­schaf­ter einer Kapi­tal­ge­sell­schaft sei­nen Refi­nan­zie­rungs­auf­wand nur zur Hälf­te abset­zen kann.

Die unter­schied­li­chen Besteue­rungs­for­men las­sen sich in zusam­men­ge­setz­ten Rechts­for­men, also der GmbH & Co. KG, der GmbH & Still oder der umge­kehr­ten Betriebs­auf­spal­tung opti­mie­ren. Dabei wer­den zwei Gestal­tungs­zie­le ver­folgt:

  • Der Geschäfts­be­trieb wird in einem Per­so­nen­un­ter­neh­men geführt, an dem neben natür­li­chen Per­so­nen auch eine Kapi­tal­ge­sell­schaft betei­ligt ist oder dem eine Kapi­tal­ge­sell­schaft nahe steht. Wäh­rend die natür­li­chen Per­so­nen den für Pri­vat­aus­ga­ben und Steu­er­zah­lun­gen benö­tig­ten Gewinn­an­teil ent­neh­men, ent­fällt der ande­re Teil des Gewinns auf die Kapi­tal­ge­sell­schaft und genießt bis zu sei­ner spä­te­ren Aus­schüt­tung deren Steu­er­vor­tei­le für ein­be­hal­te­ne Gewin­ne.

  • Die Gestal­tung kann opti­miert wer­den, wenn ein mög­lichst hoher Anteil des Gewer­be­er­trags auf Gesell­schaf­ter ent­fällt, bei denen die Gewer­be­steu­er anre­chen­bar ist.

Ver­gleichs­be­rech­nun­gen haben erge­ben, dass eine GmbH & Co. KG mit einer Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung steu­er­lich am güns­tigs­ten ist, wenn 50 % des Gewinns bei der Kapi­tal­ge­sell­schaft ein­be­hal­ten und 50 % bei der Per­so­nen­ge­sell­schaft aus­ge­schüt­tet wer­den. Die Kom­ple­men­tär-GmbH soll­te nicht am Ver­mö­gen der KG betei­ligt sein. Die ein­be­hal­te­nen Gewin­ne soll­ten in der Form von Leis­tungs­ver­gü­tun­gen und Vor­ab­ge­win­nen in die GmbH ein­flie­ßen.