Widerruf der Pauschalversteuerung von Geschenken möglich

Geht es nach dem Niedersächsischen Finanzgericht, können Unternehmen die Pauschalversteuerung von Geschenken und Sachzuwendungen jederzeit rückgängig machen, solange die Steuer noch nicht bestandskräftig ist.

Ent­ge­gen der Ansicht der Finanz­ver­wal­tung hält das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen die Wahl zur Pau­schal­ver­steue­rung von Geschen­ken und Sach­zu­wen­dun­gen für wider­ruf­lich. Das Unter­neh­men kön­ne sei­ne Ent­schei­dung bis zur Bestands­kraft der Fest­set­zung der Pau­schal­steu­er aus­üben und die ein­mal getrof­fe­ne Ent­schei­dung auch bis zu die­sem Zeit­punkt wie­der zurück­neh­men. Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zuge­las­sen, weil es zu der Fra­ge noch kein höchst­rich­ter­li­ches Urteil gibt.