Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen

Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zur Pauschalversteuerung von Geschenken und Sachzuwendungen an die neue Rechtsprechung angepasst.

Seit eini­gen Jah­ren kön­nen Unter­neh­men die Ein­kom­men­steu­er für Geschen­ke und ande­re Sach­zu­wen­dun­gen an Geschäfts­part­ner, Arbeit­neh­mer und ande­re Per­so­nen über­neh­men und mit einem Pausch­steu­er­satz von 30 % abgel­ten. Im Herbst 2013 hat der Bun­des­fi­nanz­hof zu die­ser Vor­schrift meh­re­re Urtei­le gefällt, die mehr­heit­lich im Sin­ne der Steu­er­zah­ler sind. Die­se Urtei­le hat die Finanz­ver­wal­tung mitt­ler­wei­le akzep­tiert, und das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sung zur Pau­scha­lie­rungs­vor­schrift über­ar­bei­tet.

  • Betrieb­li­che Ver­an­las­sung: Die Pau­scha­lie­rungs­vor­schrift gilt nur für betrieb­lich ver­an­lass­te Zuwen­dun­gen. Pri­vat oder gesell­schafts­recht­lich ver­an­lass­te Zuwen­dun­gen sind dage­gen aus­drück­lich aus­ge­nom­men. Eine Pau­scha­lie­rung schei­det also bei­spiels­wei­se aus für eine pri­vat aus­ge­rich­te­te und bezahl­te Jubi­lä­ums­fei­er, zu der auch Geschäfts­freun­de ein­ge­la­den wer­den (pri­va­te Ver­an­las­sung) oder für ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen (gesell­schafts­recht­li­che Ver­an­las­sung).

  • Steu­er­bar­keit: Damit eine Zuwen­dung bei der Pau­scha­lie­rung zu berück­sich­ti­gen ist, muss sie beim Emp­fän­ger dem Grun­de nach zu steu­er­ba­ren und steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten füh­ren. Damit sind ins­be­son­de­re Zuwen­dun­gen an Emp­fän­ger aus dem Aus­land nicht zu ver­steu­ern, weil die­se Emp­fän­ger nicht im Rah­men der deut­schen Ein­kom­men­steu­er steu­er­bar sind.

  • Zusätz­lich­keits­vor­aus­set­zung: Damit eine Zuwen­dung pau­schal ver­steu­ert wer­den kann, muss sie zusätz­lich zur ohne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung erbracht wer­den. Sie muss also in sach­li­chem und zeit­li­chem Zusam­men­hang mit einem zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en abge­schlos­se­nen Ver­trags­ver­hält­nis (sog. Grund­ge­schäft) ste­hen. Zuwen­dun­gen, denen kein Leis­tungs­aus­tausch zugrun­de liegt, etwa zur Anbah­nung eines Ver­trags­ver­hält­nis­ses, fal­len nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Pau­scha­lie­rungs­mög­lich­keit. Dage­gen spielt es kei­ne Rol­le, ob der Emp­fän­ger einen Rechts­an­spruch auf die Zuwen­dun­gen hat oder die Zuwen­dun­gen frei­wil­lig erbracht wer­den.

  • Sach­be­zü­ge: In den Anwen­dungs­be­reich der Pau­scha­lie­rung fal­len auch zusätz­lich zum Arbeits­lohn gewähr­te Sach­zu­wen­dun­gen an Arbeit­neh­mer, für die es kei­ne gesetz­li­che Bewer­tungs­mög­lich­keit und kei­ne ander­wei­ti­ge Pau­scha­lie­rungs­mög­lich­keit gibt. Statt der beson­de­ren Pau­scha­lie­rungs­mög­lich­kei­ten kann auch die Pau­scha­lie­rung mit 30 % gewählt wer­den. Per­so­nal­ra­bat­te und die Zuwen­dung von Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen sind von der Pau­scha­lie­rung aus­ge­schlos­sen. Sach­be­zü­ge im ganz über­wie­gen­den eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers und steu­er­freie Sach­be­zü­ge sind bei der Pau­scha­lie­rung nicht zu berück­sich­ti­gen. Wird die Sach­be­zugs­frei­gren­ze von 44 Euro nicht über­schrit­ten, liegt kein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug vor. Bei der Prü­fung der Frei­gren­ze blei­ben Sach­be­zü­ge, die pau­schal ver­steu­ert wer­den, außer Ansatz.

  • Wahl­recht: Das Unter­neh­men kann selbst ent­schei­den, ob es die Pau­schal­ver­steue­rung anwen­den will oder nicht, muss die­se Wahl aber für alle inner­halb eines Wirt­schafts­jah­res gewähr­ten Zuwen­dun­gen ein­heit­lich aus­üben. Aller­dings kann das Wahl­recht für Zuwen­dun­gen an Drit­te und für Zuwen­dun­gen an eige­ne Arbeit­neh­mer jeweils sepa­rat aus­ge­übt wer­den. Bei Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer ist für das Wahl­recht außer­dem immer das Kalen­der­jahr maß­ge­bend, wenn das Wirt­schafts­jahr vom Kalen­der­jahr abweicht. Die Finanz­ver­wal­tung ver­tritt außer­dem die Ansicht, dass die Ent­schei­dung zur Anwen­dung der Pau­scha­lie­rung nicht zurück­ge­nom­men wer­den kann. Dem hat das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen aber jüngst wider­spro­chen.

  • Frist: Die Wahl soll nach dem Wil­len des Fis­kus spä­tes­tens mit der letz­ten Lohn­steu­er-Anmel­dung des Wirt­schafts­jah­res der Zuwen­dung getrof­fen wer­den. Auch eine erst­ma­li­ge Wahl­rechts­aus­übung im Rah­men einer Außen­prü­fung ist zuläs­sig. Für Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer setzt die Finanz­ver­wal­tung eine Frist bis zum 28. Febru­ar des Fol­ge­jah­res. Ist eine Ände­rung des Lohn­steu­er­ab­zugs bei der Wahl nicht mehr mög­lich, soll der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer eine Beschei­ni­gung über die Pau­scha­lie­rung aus­stel­len, damit der Arbeit­neh­mer eine Kor­rek­tur des indi­vi­du­ell besteu­er­ten Arbeits­lohns über die Steu­er­erklä­rung errei­chen kann. Auch hier ver­tritt das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen eine ande­re Ansicht und lässt das Wahl­recht bis zur Bestands­kraft der Pau­schal­steu­er zu.

  • Bewer­tung gekauf­ter Güter: Zuwen­dun­gen sind mit den Ein­kaufs­kos­ten ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er anzu­set­zen. Dabei sind alle tat­säch­lich ange­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen ein­zu­be­zie­hen, die der jewei­li­gen Zuwen­dung direkt zuge­ord­net wer­den kön­nen. Soweit der indi­vi­du­el­le Auf­wand nicht direkt ermit­telt wer­den kann, weil er Teil einer Gesamt­leis­tung ist, ist der auf die jewei­li­ge Zuwen­dung ent­fal­len­de Anteil an den Gesamt­kos­ten anzu­set­zen, der not­falls zu schät­zen ist. Der Brut­to­be­trag kann zur Ver­ein­fa­chung mit dem Fak­tor 1,19 aus dem Net­to­be­trag errech­net wer­den.

  • Bewer­tung her­ge­stell­ter Güter: Selbst her­ge­stell­te Wirt­schafts­gü­ter (z. B. Ein­tritts­kar­ten für eine selbst aus­ge­rich­te­te Ver­an­stal­tung) sind mit den Her­stel­lungs­kos­ten zuzüg­lich der Umsatz­steu­er anzu­set­zen. Der Zuwen­den­de kann statt­des­sen den gemei­nen Wert (z. B. den Kar­ten­preis) anset­zen, wenn die­ser ohne wei­te­res ermit­telt wer­den kann.

  • Höchst­be­trag: Pau­scha­lier­bar sind nur Zuwen­dun­gen bis zu 10.000 Euro je Emp­fän­ger und Wirt­schafts­jahr. Kom­plett aus­ge­schlos­sen von der Pau­scha­lie­rung sind damit Ein­zel­zu­wen­dun­gen mit einem Wert über 10.000 Euro sowie der Teil der Zuwen­dun­gen, des­sen Sum­me die Höchst­gren­ze über­schrei­tet.

  • Infor­ma­ti­on des Emp­fän­gers: Das Unter­neh­men muss den Emp­fän­ger über die Anwen­dung der Pau­scha­lie­rung infor­mie­ren. Eine beson­de­re Form ist nicht vor­ge­schrie­ben.

  • Kun­den­bin­dungs­pro­gram­me: Bei einem Bonus­pro­gramm wird die Aus­ga­be der Bonus­punk­te zum Bestand­teil der Gegen­leis­tung. Damit liegt weder in der Gut­schrift der Punk­te noch in der damit erwor­be­nen Prä­mie eine zusätz­li­che Leis­tung, so dass eine Pau­scha­lie­rung in der­ar­ti­gen Fäl­len aus­ge­schlos­sen ist.

  • Gewin­ne und Prä­mi­en: Gewin­ne aus Preis­aus­schrei­ben und sons­ti­gen Gewinn­spie­len sowie Prä­mi­en aus Kun­den­wer­bungs­pro­gram­men fal­len nicht unter die Pau­scha­lie­rungs­vor­schrift.

  • Streu­wer­be­ar­ti­kel: Geschen­ke, deren Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten 10 Euro nicht über­stei­gen, brau­chen als Streu­wer­be­ar­ti­kel bei der Pau­scha­lie­rung nicht ein­be­zo­gen wer­den.

  • Bewir­tun­gen: Eine geschäft­lich ver­an­lass­te Bewir­tung fällt nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Pau­scha­lie­rungs­vor­schrift, es sei denn, sie ist Teil einer Gesamt­leis­tung, die ins­ge­samt als Zuwen­dung pau­scha­liert wird (z. B. Bewir­tung im Rah­men einer Incen­ti­ve-Rei­se), oder die Bewir­tung fin­det im Rah­men von steu­er­lich nicht abzieh­ba­ren Reprä­sen­ta­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen statt (Golf­tur­nier, Segel­törn, Jagd­ge­sell­schaft etc.).

  • Mahl­zei­ten aus beson­de­rem Anlass: Mahl­zei­ten aus beson­de­rem Anlass, die der Arbeit­ge­ber anläss­lich einer Aus­wärts­tä­tig­keit sei­nem Arbeit­neh­mer zukom­men lässt, kön­nen pau­schal besteu­ert wer­den, wenn ihr Wert 60 Euro (bis 2014: 40 Euro) über­steigt.

  • Auf­merk­sam­kei­ten: Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers an sei­ne Arbeit­neh­mer, die als blo­ße Auf­merk­sam­kei­ten anzu­se­hen sind und deren jewei­li­ger Wert 60 Euro (bis 2014: 40 Euro) nicht über­steigt, gehö­ren nicht zum Arbeits­lohn und sind daher nicht in die Pau­scha­lie­rung ein­zu­be­zie­hen. Bei Über­schrei­tung von 60 Euro ist die Anwen­dung der Pau­scha­lie­rung aber mög­lich.