Änderungen bei der Bilanzierung ab 2016

Das Bürokratieentlastungsgesetz als auch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz wirken sich ab 2016 auf den Aufbau und Umfang der Bilanz sowie auf die Pflicht zur Bilanzierung aus.

Das im ver­gan­ge­nen Som­mer ver­ab­schie­de­te Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz, mit dem eine von der EU initi­ier­te Ver­ein­heit­li­chung der Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten in deut­sches Recht umge­setzt wur­de, führt zu grund­le­gen­den Ände­run­gen in den Bilan­zie­rungs­vor­ga­ben.

Daher betref­fen vie­le Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel allein bilan­zie­ren­de Unter­neh­men, wobei deren Kreis durch die Erhö­hung der Buch­füh­rungs­pflicht­gren­ze durch das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz in Zukunft etwas klei­ner aus­fällt. Sowohl die neue Buch­füh­rungs­pflicht­gren­ze als auch die neu­en Vor­ga­ben des Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­set­zes sind für das nach dem 31. Dezem­ber 2015 begin­nen­de Geschäfts­jahr ver­bind­lich anzu­wen­den. Dane­ben gibt es noch eine Vor­ga­be der Finanz­ver­wal­tung, die sich auf die Bilan­zie­rung von Abschlags­zah­lun­gen aus­wirkt.

  • Buch­füh­rungs­pflicht: Durch die Anhe­bung der Grenz­be­trä­ge im Han­dels­ge­setz­buch und in der Abga­ben­ord­nung um je 20 % wer­den vie­le klei­ne­re Unter­neh­men von der steu­er­li­chen Buch­füh­rungs- und Auf­zeich­nungs­pflicht befreit. Für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2015 begin­nen, wird die Umsatz­gren­ze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro ange­ho­ben und die Gewinn­gren­ze von 50.000 Euro auf 60.000 Euro. Außer­dem dür­fen die Finanz­äm­ter kei­ne Auf­for­de­rung zur Bilan­zie­rung mehr ver­sen­den, wenn ein Unter­neh­men in den Jah­ren bis 2015 zwar die bis­he­ri­gen Grenz­be­trä­ge über­schrit­ten hat, nicht aber die neu­en, höhe­ren Grenz­be­trä­ge. Die Ver­pflich­tung zur Buch­füh­rung endet aller­dings erst mit dem Ablauf des Wirt­schafts­jah­res, das auf das Wirt­schafts­jahr folgt, in dem das Finanz­amt fest­stellt, dass die Vor­aus­set­zung für eine Buch­füh­rungs­pflicht nicht mehr vor­liegt. Wenn die­se Fest­stel­lung durch das Finanz­amt noch 2015 erfolgt, muss das Unter­neh­men somit letzt­mals für 2016 eine Bilanz auf­stel­len und kann danach zur Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung wech­seln.

  • Schwel­len­wer­te: Durch die Anhe­bung der Schwel­len­wer­te wird der Kreis der klei­nen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wesent­lich erwei­tert. Die Wer­te wer­den auf eine Bilanz­sum­me von maxi­mal 6 Mio. Euro und einen Umsatz­er­lös von maxi­mal 12 Mio. Euro ange­ho­ben. Auch die Schwel­len­wer­te für gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und für die Kon­zern­rech­nungs­le­gung wer­den auf 20 Mio. Euro (Bilanz­sum­me) und 40 Mio. Euro (Umsatz­er­lö­se) erhöht.

  • Kleinst­ge­nos­sen­schaf­ten: Genos­sen­schaf­ten, die zwei der drei Grenz­wer­te (350.000 Euro Bilanz­sum­me, 700.000 Euro Umsatz, höchs­tens 10 Beschäf­tig­te) nicht über­schrei­ten, kön­nen die­sel­ben Erleich­te­run­gen wie Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten bean­spru­chen.

  • Umsatz­er­lö­se: Künf­tig gehö­ren zu den Umsatz­er­lö­sen auch Erträ­ge, die bis­her unter ande­re Ertrags­ar­ten fie­len, ins­be­son­de­re Tei­le der sons­ti­gen und außer­or­dent­li­chen Erträ­ge. Die Beschrän­kung auf die gewöhn­li­che Geschäfts­tä­tig­keit wird aus­drück­lich auf­ge­ge­ben. Umsatz­er­lö­se sind nun alle Erlö­se aus dem Ver­kauf und der Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung von Pro­duk­ten sowie aus der Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen nach Abzug von Erlös­schmä­le­run­gen und der Umsatz­steu­er sowie sons­ti­ger direkt mit dem Umsatz ver­bun­de­ner Steu­ern. Nicht zu den Umsatz­er­lö­sen gehö­ren damit nur noch durch­lau­fen­de Pos­ten, die ver­blei­ben­den sons­ti­gen Erträ­ge sowie Zins­er­trä­ge.

  • Imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de: Lässt sich bei bestimm­ten imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den die tat­säch­li­che Nut­zungs­dau­er nicht ver­läss­lich schät­zen, müs­sen sie über einen Zeit­raum von 10 Jah­ren abge­schrie­ben wer­den. Das betrifft die ab 2016 selbst geschaf­fe­nen imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Anla­ge­ver­mö­gens sowie einen ab 2016 ent­gelt­lich erwor­be­nen Geschäfts- oder Fir­men­wert.

  • Anschaf­fungs­preis­min­de­run­gen: Künf­tig ist ein­deu­tig gere­gelt, dass Min­de­run­gen des Anschaf­fungs­prei­ses nur dann von den Anschaf­fungs­kos­ten eines Ver­mö­gens­ge­gen­stands abzu­set­zen sind, wenn sie dem Gegen­stand ein­zeln zuor­den­bar sind. Ist das nicht der Fall, sind Anschaf­fungs­preis­min­de­run­gen in Zukunft ertrags­wirk­sam in den Umsatz­er­lö­sen zu erfas­sen.

  • Außer­or­dent­li­che Ergeb­nis­se: Der Aus­weis außer­or­dent­li­cher Ergeb­nis­se wird von der GuV in den Bilanz­an­hang ver­la­gert.

  • Bilanz­an­hang: Für klei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wird der Kata­log der Min­destan­ga­ben im Anhang zur Bilanz redu­ziert. Dafür wer­den neue Pflicht­an­ga­ben ein­ge­führt, die aber fast alle nur für mit­tel­gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zwin­gend sind.

  • Abschlags­zah­lun­gen: Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof in bestimm­ten Fäl­len den Ent­ste­hungs­zeit­punkt der Gewinn­rea­li­sie­rung von Abschlags­zah­lun­gen frü­her ange­setzt hat, will die Finanz­ver­wal­tung die­se Ent­schei­dung nun auf alle Abschlags­zah­lun­gen auf Werk­leis­tun­gen anwen­den. Es ist höchst umstrit­ten, ob die­se Aus­wei­tung gerecht­fer­tigt ist. Bis ein höchst­rich­ter­li­ches Urteil vor­liegt, das Klar­heit schafft, bleibt aber bei Abschlags­zah­lun­gen nur die Wahl, den Vor­ga­ben zu fol­gen oder Streit mit dem Finanz­amt zu ris­kie­ren. Die neu­en Vor­ga­ben sind erst­mals bei der Bilanz für 2015 zu berück­sich­ti­gen, und der zusätz­lich ent­stan­de­ne Gewinn kann gleich­mä­ßig auf 2015 und 2016 oder 2015, 2016 und 2017 ver­teilt wer­den.