Masterstudium als Teil der Erstausbildung beim Kindergeld

Mit dem Abschluss des Bachelorstudiums ist nicht automatisch die Erstausbildung abgeschlossen, wenn das folgende Masterstudium zeitlich und inhaltlich auf dem Bachelorstudium aufbaut.

Nach dem Abschluss der Erst­aus­bil­dung fällt für ein voll­jäh­ri­ges Kind der Kin­der­geld­an­spruch weg, wenn das Kind neben einer wei­te­ren Aus­bil­dung regel­mä­ßig mehr als 20 Stun­den pro Woche arbei­tet. Auch wenn ein Bache­lor­ab­schluss grund­sätz­lich zu einer Berufs­aus­übung qua­li­fi­ziert, muss damit nicht zwin­gend die Erst­aus­bil­dung abge­schlos­sen sein, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Zumin­dest dann, wenn es zeit­lich und inhalt­lich auf den Bache­lor­stu­di­en­gang abge­stimmt ist und das ange­streb­te Berufs­ziel erst dar­über erreicht wer­den kann, ist auch das anschlie­ßen­de Mas­ter­stu­di­um noch Teil der Erst­aus­bil­dung, womit der Anspruch auf Kin­der­geld wei­ter bestehen bleibt.