Realisierung eines formunwirksamen Schenkungsversprechens

Ein formunwirksames Schenkungsversprechen des Erblassers kann auch vom Erben noch wirksam umgesetzt werden, wodurch die Schenkung dann nicht doppelt mit Erbschaftsteuer belastet wird.

Ein Schen­kungs­ver­spre­chen muss nota­ri­ell beur­kun­det wer­den, um wirk­sam zu sein. Aller­dings wird laut Gesetz die­ser Form­man­gel durch die tat­säch­li­che Umset­zung der Schen­kung geheilt. Steu­er­lich gilt das auch dann, wenn die Schen­kung erst vom Erben aus dem Nach­lass voll­zo­gen wird. Auch in die­sem Fall gilt der Erb­las­ser dann als Schen­ker und nicht etwa der Erbe, hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den.