Realisierung eines formunwirksamen Schenkungsversprechens
Ein formunwirksames Schenkungsversprechen des Erblassers kann auch vom Erben noch wirksam umgesetzt werden, wodurch die Schenkung dann nicht doppelt mit Erbschaftsteuer belastet wird.
Ein Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Allerdings wird laut Gesetz dieser Formmangel durch die tatsächliche Umsetzung der Schenkung geheilt. Steuerlich gilt das auch dann, wenn die Schenkung erst vom Erben aus dem Nachlass vollzogen wird. Auch in diesem Fall gilt der Erblasser dann als Schenker und nicht etwa der Erbe, hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften