Entschärfung bei Strafandrohungen

Es gibt jetzt eine Entschärfung für die massiven Strafandrohungen auch bei nur geringfügigen Fällen von Steuerhinterziehung.

Zu Beginn des Jah­res ist der neue § 370a der Abga­ben­ord­nung in Kraft getre­ten, der die gewerbs­mä­ßi­ge oder ban­den­mä­ßi­ge Steu­er­hin­ter­zie­hung als Ver­bre­chen mit einem Straf­rah­men von einem Jahr bis zu zehn Jah­ren ver­folgt. Die­se Rege­lung wur­de als zu weit­ge­hend ange­se­hen. Jetzt erfolg­te die Ein­schrän­kung, dass dies nur noch gilt, wenn Steu­ern “in gro­ßem Aus­maß” ver­kürzt wer­den. In min­der schwe­ren Fäl­len beträgt die Frei­heits­stra­fe zwi­schen drei Mona­ten und fünf Jah­ren. Ein min­der schwe­rer Fall liegt vor, wenn eine Selbst­an­zei­ge erstat­tet wor­den ist. Die­se wirkt damit im Rah­men des neu­en Ver­bre­chens­tat­be­stan­des nicht mehr straf­be­frei­end, son­dern nur noch straf­mil­dernd. Allein die Fäl­le “gro­ßen Aus­ma­ßes” kön­nen Vor­ta­ten zur straf­ba­ren Geld­wä­sche sein.