ELStAM-Vereinfachungsregelung bei verschiedenen Lohnarten

Das Bundesfinanzministerium hat die Vereinfachungsregelung für den Lohnsteuerabzug bei verschiedenen Lohnarten bis Ende 2016 verlängert.

Für ver­schie­den­ar­ti­ge Bezü­ge bei einem Arbeit­ge­ber hat­te die Finanz­ver­wal­tung aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung zum Lohn­steu­er­ab­zug geschaf­fen. Die­se Rege­lung galt bis­her nur bis Ende 2015. Weil zu die­sem Sach­ver­halt mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens aber eine gesetz­li­che Rege­lung bereits in Arbeit ist, hat die Finanz­ver­wal­tung aus Bil­lig­keits­grün­den die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung für das Kalen­der­jahr 2016 ver­län­gert. Ent­spre­chend kann der Arbeit­ge­ber sol­che Bezü­ge wei­ter­hin wie Bezü­ge aus unter­schied­li­chen Dienst­ver­hält­nis­sen behan­deln und die abge­ru­fe­nen ELS­tAM nur für einen der gezahl­ten Bezü­ge anwen­den. Für den ande­ren Bezug ist die Steu­er­klas­se VI ohne wei­te­ren Abruf von ELS­tAM zu Grun­de zu legen.