Reinvestitionsfrist nach gebildeter Rücklage ist nicht verlängerbar

Die Vierjahresfrist für die Nutzung einer Reinvestitionsrücklage ist beim Kauf eines neuen Wirtschaftsguts grundsätzlich nicht verlängerbar.

Um die in bestimm­ten Wirt­schafts­gü­tern gebun­de­ne stil­le Reser­ve beim Ver­kauf nicht sofort ver­steu­ern zu müs­sen, kann eine Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge gebil­det wer­den, wenn mit dem Ver­kaufs­er­lös ein ande­res, ver­gleich­ba­res Wirt­schafts­gut ange­schafft wer­den soll. Dafür blei­ben dann maxi­mal vier Jah­re Zeit, bei selbst her­ge­stell­ten Gebäu­den sechs Jah­re, wenn mit dem Bau vor Ablauf des vier­ten Jah­res begon­nen wur­de. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat klar­ge­stellt, dass dies die ein­zi­ge Aus­nah­me ist, bei der eine län­ge­re Reinves­ti­ti­ons­frist in Fra­ge kommt. Bei einer Neu­an­schaf­fung per Kauf ist also kei­ne Ver­län­ge­rung der Reinves­ti­ti­ons­frist mög­lich.