Abschreibung nach mittelbarer Grundstücksschenkung

Ob eine Immobilienschenkung direkt oder mittelbar erfolgt, hat auf den Abschreibungsanspruch des Beschenkten keine Auswirkungen — eine Abschreibung ist in beiden Fällen möglich.

Wer eine Immo­bi­lie erbt oder als Schen­kung erhält, kann die Abschrei­bung des Erb­las­sers oder Schen­kers fort­füh­ren. Das gilt auch für eine mit­tel­ba­re Schen­kung, bei der statt der Immo­bi­lie ein Geld­be­trag mit der Auf­la­ge ver­schenkt wird, davon den Immo­bi­li­en­kauf zu finan­zie­ren. Für das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt ist so eine mit­tel­ba­re Schen­kung nicht anders zu behan­deln als eine direk­te Schen­kung. Zwar stellt der bezahl­te Kauf­preis für den Beschenk­ten kei­nen ech­ten Auf­wand dar, weil das Geld dafür nicht von ihm stammt. Aller­dings sei der Kauf wirt­schaft­lich dem Schen­ker zuzu­rech­nen, der mit der Schen­kung — ob nun direkt oder mit­tel­bar — auch sei­nen Anspruch auf Abschrei­bung an den Beschenk­ten über­trägt.