Einkünfteerzielungsabsicht bei Gewerbeimmobilien

Unternimmt der Vermieter einer Gewerbeimmobilie später Maßnahmen, um die Ertragsaussicht der Vermietung zu verbessern, dann sind diese Maßnahmen bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht zu berücksichtigen.

Bei der Ver­mie­tung von Gewer­be­im­mo­bi­li­en ist immer eine Über­schuss­erzie­lungs­ab­sicht zu prü­fen. In die Pro­gno­se­rech­nung kön­nen aber auch spä­ter ein­tre­ten­de Ereig­nis­se oder Tat­sa­chen ein­be­zo­gen wer­den, ins­be­son­de­re Ver­än­de­run­gen, die vom Eigen­tür­mer in Reak­ti­on auf hohe Wer­bungs­kos­ten­über­schüs­se vor­ge­nom­men wer­den, und die zu einer künf­ti­gen Ver­bes­se­rung der Ein­nah­men­si­tua­ti­on füh­ren. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, der die Pro­gno­se­rech­nung des Finanz­amts für unzu­tref­fend hielt.