Abzug von Bürgschaftsverlusten

Verluste eines GmbH-Geschäftsführers aus einer Bürgschaft für die GmbH können Webungskosten eines Arbeitnehmers sein, wenn keine oder nur eine sehr geringe Beteiligung an der Gesellschaft besteht.

Hat der Geschäfts­füh­rer eine Bürg­schaft für ein Dar­le­hen der GmbH über­nom­men, stellt sich die Fra­ge, ob Ver­lus­te aus der Inan­spruch­nah­me die­ser Bürg­schaft durch das Arbeits­ver­hält­nis ver­an­lasst sind oder mit den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen zusam­men­hän­gen. Nur im ers­ten Fall wären die Aus­ga­ben voll als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt ent­schie­den, dass es umso mehr für eine Ver­bin­dung zu den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen spricht, je höher die Betei­li­gung des Geschäfts­füh­rers an der GmbH ist.

Umge­kehrt ist eine nur sehr gerin­ge Betei­li­gung ein deut­li­ches Indiz dafür, dass die Bürg­schafts­über­nah­me durch das Arbeits­ver­hält­nis ver­an­lasst ist. Das gilt erst recht, wenn der Arbeit­neh­mer an der Gesell­schaft über­haupt nicht betei­ligt ist und durch die Bürg­schafts­über­nah­me aus­schließ­lich sei­ne Lohn­ein­künf­te erhal­ten und sichern will. Die­se Grund­sät­ze gel­ten auch dann, wenn der Geschäfts­füh­rer bei der Bürg­schafts­über­nah­me eine Betei­li­gung anstrebt. Ent­schei­dend ist dann, ob die­se künf­ti­ge Betei­li­gung schon hin­rei­chend kon­kret fest­steht oder nicht.