Einheitliche Gewerbesteuerbefreiung bei Betriebsaufspaltung
Bei einer Betriebsaufspaltung gilt eine Gewerbesteuerbefreiung für die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft ebenso für die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzgesellschaft.
Ist eine Betriebskapitalgesellschaft wegen ihrer Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit, dann erstreckt sich die Gewerbesteuerbefreiung nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzpersonengesellschaft. Das gilt zumindest dann, wenn die Gewerbesteuerbefreiung für die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft nicht auf bestimmte Rechtsformen beschränkt ist. Vergleichbar hatte der Bundesfinanzhof schon vor einigen Jahren im Fall eines Altenheims entschieden und dies jetzt für eine Klinik in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG bestätigt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage