Einsprüche zum Zinssatz per Allgemeinverfügung abgewiesen

Alle anhängigen Einsprüche gegen die Höhe des Zinssatzes für Steuernachzahlungen aus den Jahren vor 2012 sind von der Finanzverwaltung per Allgemeinverfügung zurückgewiesen worden.

Wegen der mitt­ler­wei­le dau­er­haft nied­ri­gen Zin­sen am Kapi­tal­markt gab es meh­re­re Kla­gen gegen den gesetz­li­chen Zins­satz für Steu­er­nach­zah­lun­gen in Höhe von 6 %. Der Bun­des­fi­nanz­hof hielt den Zins­satz aber zumin­dest für Zeit­räu­me bis Dezem­ber 2011 noch für akzep­ta­bel und damit nicht für ver­fas­sungs­wid­rig. Auf die­se Ent­schei­dung hat die Finanz­ver­wal­tung nun reagiert und alle am 16. Dezem­ber 2015 anhän­gi­gen Ein­sprü­che zur Höhe des Zins­sat­zes für Zeit­räu­me vor 2012 per All­ge­mein­ver­fü­gung zurück­ge­wie­sen. Den Betrof­fe­nen bleibt nun ein Jahr Zeit, gegen die Abwei­sung des Ein­spruchs Kla­ge ein­zu­rei­chen.