Säumniszuschläge entfallen bei Aussetzung der Vollziehung

Gewährt ein Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheids, entfallen damit auch die bereits festgesetzten Säumniszuschläge und andere Nebenkosten.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat ent­schie­den, dass Säum­nis­zu­schlä­ge und Neben­kos­ten (Mahn­kos­ten, Pfän­dungs­ge­büh­ren, Aus­la­gen) für einen Abga­ben­be­scheid rück­wir­kend ent­fal­len, wenn das Ver­wal­tungs­ge­richt vor­läu­fi­gen Rechts­schutz gegen den Abga­ben­be­scheid gewährt. Abga­ben­be­schei­de sind zwar grund­sätz­lich sofort voll­zieh­bar, sodass bei Nicht­zah­lung auto­ma­tisch Säum­nis­zu­schlä­ge anfal­len, die auch nicht dadurch ent­fal­len, dass der Abga­ben­be­scheid spä­ter auf­ge­ho­ben oder geän­dert wird. Gibt aber das Ver­wal­tungs­ge­richt einem Eil­an­trag des Betrof­fe­nen auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung statt, ent­fällt rück­wir­kend die Voll­zieh­bar­keit des Beschei­des und damit ent­fal­len auch die Säum­nis­zu­schlä­ge.