Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen

Die Finanzverwaltung lässt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nun auch die nachträgliche Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen zu.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te Ende 2014 ent­schie­den, dass ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag inner­halb des drei­jäh­ri­gen Inves­ti­ti­ons­zeit­raums auch in einem Fol­ge­jahr bis zum gesetz­li­chen Höchst­be­trag auf­ge­stockt wer­den kann. Er wider­sprach damit der Ansicht der Finanz­ver­wal­tung, die kei­ne nach­träg­li­che Auf­sto­ckung zulas­sen woll­te. Der Fis­kus hat das Urteil nun aber akzep­tiert und gleich­zei­tig Regeln auf­ge­stellt, die bei der Auf­sto­ckung eines bereits in Anspruch genom­me­nen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags zu beach­ten sind.

  • Betriebs­grö­ße: Ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kann nur gel­tend gemacht wer­den, wenn der Betrieb die gesetz­li­chen Grö­ßen­merk­ma­le nicht über­schrei­tet. Die Erhö­hung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges setzt vor­aus, dass das für die ent­spre­chen­de Gewinn­ermitt­lungs­art maß­ge­ben­de Grö­ßen­merk­mal auch am Ende des Wirt­schafts­jah­res nicht über­schrit­ten wird, in dem die Erhö­hung berück­sich­tigt wer­den soll.

  • Inves­ti­ti­ons­frist: Die drei­jäh­ri­ge Inves­ti­ti­ons­frist beginnt mit Ablauf des Wirt­schafts­jah­res, in dem ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für ein begüns­tig­tes Wirt­schafts­gut erst­mals gel­tend gemacht wird. Eine Erhö­hung des Abzugs­be­tra­ges in einem Fol­ge­jahr ver­län­gert den Inves­ti­ti­ons­zeit­raum nicht.

  • Erhö­hungs­zeit­punkt: Für die Zuläs­sig­keit einer Erhö­hung gel­ten die glei­chen Regeln wie für die erst­ma­li­ge Gel­tend­ma­chung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags. Eine Erhö­hung kommt ins­be­son­de­re nicht in Fra­ge, wenn die Inves­ti­ti­ons­frist bei der Antrag­stel­lung für die Erhö­hung bereits abge­lau­fen ist und die Inves­ti­ti­on nicht durch­ge­führt wur­de, oder wenn bei bereits durch­ge­führ­ten Inves­ti­tio­nen die Erhö­hung erkenn­bar dem Aus­gleich von nach­träg­li­chen Ein­kom­mens­er­hö­hun­gen dient.

  • Inves­ti­ti­ons­jahr: Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge kön­nen nur für künf­ti­ge Inves­ti­tio­nen bean­sprucht wer­den. Ein Abzug im Wirt­schafts­jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung des begüns­tig­ten Wirt­schafts­gu­tes ist nicht mög­lich. Dies gilt auch für die Erhö­hung von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen.

  • Rück­gän­gig­ma­chung: Bei Anschaf­fung oder Her­stel­lung des begüns­tig­ten Wirt­schafts­gu­tes wird der Abzugs­be­trag im Jahr der Inves­ti­ti­on in Höhe von maxi­mal 40 % der Inves­ti­ti­ons­kos­ten dem Gewinn hin­zu­ge­rech­net. Dabei sind die zuerst bean­spruch­ten Teil­ab­zugs­be­trä­ge vor­ran­gig hin­zu­zu­rech­nen. Soweit die ins­ge­samt bean­spruch­ten Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge für eine bestimm­te Inves­ti­ti­on die Hin­zu­rech­nungs­gren­ze von 40 % über­stei­gen und auch kei­ne nach­träg­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten inner­halb des ver­blei­ben­den Inves­ti­ti­ons­zeit­raums anfal­len, ist der ver­blei­ben­de Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag rück­gän­gig zu machen. Dabei sind die zuletzt bean­spruch­ten Teil­ab­zugs­be­trä­ge vor­ran­gig rück­ab­zu­wi­ckeln.