Haftpflichtmitversicherung angestellter Ärzte ist kein Arbeitslohn

Dass die Tätigkeit angestellter Klinikärzte in der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses mitversichert ist, hält der Bundesfinanzhof nicht für steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die Mit­ver­si­che­rung ange­stell­ter Kli­nik­ärz­te in der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung eines Kran­ken­hau­ses ist kein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn, weil die Mit­ver­si­che­rung kei­ne Gegen­leis­tung für die Beschäf­ti­gung ist. Da sich die Mit­ver­si­che­rung aus dem Gesetz ergibt, sieht der Bun­des­fi­nanz­hof den Vor­teil, kei­ne eige­ne Ver­si­che­rung abschlie­ßen zu müs­sen, als blo­ße Reflex­wir­kun­gen der eigen­be­trieb­li­chen Betä­ti­gung des Kran­ken­hau­ses.