Abgeltungsteuer bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft

Wer nur mittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann statt des normalen Steuersatzes die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge aus der Gesellschaft beanspruchen.

Ist ein Anteils­eig­ner an einer Gesell­schaft zu mehr als 10 % betei­ligt, sind die von der Gesell­schaft gezahl­ten Kapi­tal­erträ­ge mit dem nor­ma­len Steu­er­satz zu ver­steu­ern. Es ist aber nicht gesetz­lich gere­gelt, ob bei der Prü­fung der 10 %-Gren­ze auch eine mit­tel­ba­re Betei­li­gung zu berück­sich­ti­gen ist. Ent­ge­gen der Ansicht des Fis­kus hat das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz das Gesetz so aus­ge­legt, dass nur eine direk­te Betei­li­gung zur nor­ma­len Ver­steue­rung führt. Bei einer mit­tel­ba­ren Betei­li­gung kommt dage­gen die Abgel­tungs­teu­er für die Kapi­tal­erträ­ge in Fra­ge. Das Finanz­amt hat aller­dings Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.