Neuregelung der Immobilienfinanzierung

Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll mehr Verbraucherschutz, eine stärkere Prüfung der Kreditwürdigkeit und eine Änderung bei Pensionsrückstellungen bringen.

Mit dem Gesetz zur Umset­zung der EU-Richt­li­nie über Wohn­im­mo­bi­li­en­kre­dit­ver­trä­ge soll die Ver­ga­be von Immo­bi­li­en­kre­di­ten umfas­send neu gere­gelt wer­den. Die Richt­li­nie har­mo­ni­siert EU-weit die Vor­ga­ben zur Dar­le­hens­ver­ga­be und -ver­mitt­lung und führt zu Ände­run­gen im gesam­ten Pro­zess der Immo­bi­li­en­kre­dit­ver­ga­be — von der Wer­bung über die Kre­dit­wür­dig­keits­prü­fung bis hin zu Bera­tungs­leis­tun­gen. Gel­ten sol­len die Vor­schrif­ten sowohl für Dar­le­hens­ge­ber als auch Ver­mitt­ler. Deutsch­land muss die Richt­li­nie bis zum 21. März 2016 in natio­na­les Recht umset­zen und wird die­se Frist nach aktu­el­lem Stand auch gera­de so ein­hal­ten kön­nen.

In dem Gesetz ist vor­ge­se­hen, dass schon zur Erstel­lung der vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tio­nen die Kre­dit­wür­dig­keit des Inter­es­sen­ten zu prü­fen ist. Die­se Prüf­pflicht soll auch zivil­recht­lich mit Sank­ti­ons­mög­lich­kei­ten aus­ge­stal­tet wer­den. Die Ban­ken wer­den also in Zukunft deut­lich mehr prü­fen müs­sen, was auch die Dar­le­hen ver­teu­ern kann. Ist der Inter­es­sent nicht kre­dit­wür­dig, soll es künf­tig ver­bo­ten sein, einen Ver­trag abzu­schlie­ßen.

Ein weit­ge­hen­des Ver­bot ist zudem für Kop­pe­lungs­ge­schäf­te vor­ge­se­hen, sofern das gekop­pel­te Finanz­pro­dukt nicht aus­nahms­wei­se im Inter­es­se der Ver­brau­cher liegt. Dane­ben sol­len Vor­ga­ben für die Bera­tung bei der Dar­lehns­ver­ga­be recht­lich nor­miert wer­den. Eben­so wird die Berech­nung des effek­ti­ven Jah­res­zin­ses ein­heit­lich gere­gelt. Immo­bi­li­en­dar­le­hens­ver­mitt­ler sol­len sich künf­tig regis­trie­ren las­sen. Wei­ter­hin sol­len die Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen in der Gewer­be­ord­nung ver­schärft wer­den.

Als Umset­zung des Koali­ti­ons­ver­tra­ges soll künf­tig der Hono­rar-Immo­bi­li­en­dar­le­hens­be­ra­ter ein­ge­führt wer­den. Eben­falls auf eine Ver­ein­ba­rung der Koali­ti­on geht das Vor­ha­ben zurück, die Ban­ken dazu zu ver­pflich­ten, bei dau­er­haf­ter und erheb­li­cher Über­zie­hung des Kon­tos eine Bera­tung über kos­ten­güns­ti­ge­re Alter­na­ti­ven zur genutz­ten Über­zie­hungs­mög­lich­keit anzu­bie­ten.

Kurz vor Ver­ab­schie­dung des Geset­zes hat der Bun­des­tag noch drei wesent­li­che Punk­te hin­zu­ge­fügt. Zum einen soll für bestimm­te älte­re Wohn­im­mo­bi­li­en­kre­di­te, für die auf­grund höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung wegen einer ungül­ti­gen Wider­rufs­be­leh­rung der­zeit ein unbe­grenz­tes Wider­rufs­recht besteht, das Wider­rufs­recht drei Mona­te nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes enden. Wei­ter­hin soll künf­tig auch bei Null-Pro­zent-Finan­zie­run­gen ein Wider­rufs­recht gel­ten. Bis­her kön­nen Immo­bi­li­en­käu­fer näm­lich durch eine sol­che Finan­zie­rung dazu ver­lockt wer­den, für sie unvor­teil­haf­ten Rege­lun­gen zuzu­stim­men, und kön­nen dies nach gel­ten­der Rechts­la­ge nicht mehr wider­ru­fen.

Eine wei­te­re Rege­lung hat nichts mit Immo­bi­li­en zu tun, wur­de aber mit ins Gesetz auf­ge­nom­men, um das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abzu­kür­zen. Bei der Bilan­zie­rung von Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen soll sich der dafür zu ver­rech­nen­de Zins­satz künf­tig nach den Kapi­tal­markt­zin­sen der letz­ten 10 Jah­re rich­ten statt wie bis­her 7 Jah­re. Damit sol­len die Aus­wir­kun­gen der anhal­ten­den Nied­rig­zins­pha­se auf die vor­ge­schrie­be­nen Rück­stel­lun­gen gedämpft wer­den. Die Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer hat in einer Stel­lung­nah­me dage­gen einen Zeit­raum von 12 bis 15 Jah­ren vor­ge­schla­gen.