Finanzgericht lässt rückwirkende Änderung bei Bauleistungen zu

Das erste Finanzgericht hat im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit von geänderten Umsatzsteuerbescheiden in Bauträgerfällen entschieden.

Zur Fra­ge, ob die rück­wir­ken­de Ände­rung der Umsatz­steu­er­fest­set­zung bei Bau­leis­tun­gen an Bau­trä­ger recht­mä­ßig ist, gibt es das ers­te Urteil eines Finanz­ge­richts im Haupt­sa­che­ver­fah­ren. Bis­her lagen näm­lich nur vor­läu­fi­ge Bewer­tun­gen ver­schie­de­ner Finanz­ge­rich­te im Rah­men von Ver­fah­ren über die Aus­set­zung der Voll­zie­hung vor. Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen hält die gesetz­li­che Rege­lung zur rück­wir­ken­den Ände­rung für ver­fas­sungs­kon­form. Sie ver­sto­ße nicht gegen das Rück­wir­kungs­ver­bot, weil bei Inkraft­tre­ten der Rege­lung im Streit­fall noch kei­ne Fest­set­zungs­ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten war.

Auch der Ver­trau­ens­schutz sei gewähr­leis­tet, weil der leis­ten­de Unter­neh­mer die Steu­er­for­de­rung dadurch erfül­len kann, dass er sei­nen zivil­recht­li­chen Umsatz­steu­er­nach­for­de­rungs­an­spruch an das Finanz­amt abtritt. Das Gericht ist außer­dem der Ansicht, dass der Umsatz­steu­er­nach­for­de­rungs­an­spruch gegen­über dem Bau­trä­ger noch nicht ver­jährt sein kann, weil die Frist erst mit dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs am 22. August 2013 zu lau­fen begann.