Bürgschaftsverluste bei mittelbarer Beteiligung
Bürgschaftsverluste eines GmbH-Geschäftsführers können auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung an der GmbH mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen.
Noch einmal hat sich der Bundesfinanzhof mit der Abziehbarkeit von Bürgschaftsverlusten eines GmbH-Geschäftsführers befasst und ist erneut zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verluste als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Geschäftsführer an der GmbH nicht oder nur in sehr geringem Umfang beteiligt ist. Ist der Geschäftsführer nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt, kann die Übernahme der Bürgschaft allerdings auch mit dem Gesellschaftsverhältnis zur Muttergesellschaft der GmbH zusammenhängen, was wiederum einen Werbungskostenabzug ausschließen würde.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen