Bürgschaftsverluste bei mittelbarer Beteiligung

Bürgschaftsverluste eines GmbH-Geschäftsführers können auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung an der GmbH mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen.

Noch ein­mal hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit der Abzieh­bar­keit von Bürg­schafts­ver­lus­ten eines GmbH-Geschäfts­füh­rers befasst und ist erneut zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass die Ver­lus­te als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sein kön­nen, wenn der Geschäfts­füh­rer an der GmbH nicht oder nur in sehr gerin­gem Umfang betei­ligt ist. Ist der Geschäfts­füh­rer nur mit­tel­bar an der Gesell­schaft betei­ligt, kann die Über­nah­me der Bürg­schaft aller­dings auch mit dem Gesell­schafts­ver­hält­nis zur Mut­ter­ge­sell­schaft der GmbH zusam­men­hän­gen, was wie­der­um einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aus­schlie­ßen wür­de.