Steuerhinterziehung in großem Ausmaß ab 50.000 Euro

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung geändert und unterstellt eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß jetzt grundsätzlich ab 50.000 Euro.

Für eine Steu­er­hin­ter­zie­hung in gro­ßem Aus­maß sieht das Gesetz eine Frei­heits­stra­fe von bis zu zehn Jah­ren vor. Bis­her hat­te der Bun­des­ge­richts­hof die­se Vor­aus­set­zung erst ab einem Hin­ter­zie­hungs­be­trag von 100.000 Euro als erfüllt ange­se­hen, wenn dem Finanz­amt ledig­lich steu­er­erheb­li­che Anga­ben ver­schwie­gen wur­den (Gefähr­dungs­scha­den). Nur wenn die Hin­ter­zie­hung zu unge­recht­fer­tig­ten Zah­lun­gen des Finanz­amts führt — ins­be­son­de­re bei Umsatz­steu­er­be­trug — soll­te schon ab 50.000 Euro eine Hin­ter­zie­hung in gro­ßem Aus­maß vor­lie­gen (Ver­mö­gens­scha­den). Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof sei­ne Recht­spre­chung geän­dert und die Unter­schei­dung zwi­schen Gefähr­dungs- und Ver­mö­gens­scha­den beim Fis­kus auf­ge­ge­ben. Damit liegt nun grund­sätz­lich schon ab einem Hin­ter­zie­hungs­be­trag von 50.000 Euro eine Steu­er­hin­ter­zie­hung in gro­ßem Aus­maß mit ent­spre­chend höhe­rem Straf­maß vor.