Offene Fragen zur Angabe der vollständigen Rechnungsanschrift

Die Bundessteuerberaterkammer hat sich wegen der durch ein Urteil des Bundesfinanzgerichts entstandenen Unsicherheiten bei der Angabe der Rechnungsanschriften an das Bundesfinanzministerium gewandt.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te letz­tes Jahr ent­schie­den, dass eine Rech­nung nur dann zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, wenn der leis­ten­de Unter­neh­mer unter der in der Rech­nung ange­ge­be­nen Anschrift sei­ne wirt­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten ent­fal­tet. Eine rei­ne Brief­kas­ten­adres­se genügt nicht. In der Pra­xis führt das zu gro­ßer Unsi­cher­heit, weil bei­spiels­wei­se nicht mehr sicher ist, ob die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen auch erfüllt sind, wenn die Rech­nung die Post­fach­an­schrift des Absen­ders oder Emp­fän­gers ent­hält. Die Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer hat sich daher mit einer Ein­ga­be an das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um gewandt und setzt sich dafür ein, bei einer Ände­rung des Umsatz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass eine groß­zü­gi­ge Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung zu schaf­fen.