Bindungswirkung von Kindergeldbescheiden

Ein ablehnender Kindergeldbescheid bindet nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe.

Ein ableh­nen­der Kin­der­geld­be­scheid, der bestands­kräf­tig ist, hat nur eine beschränk­te Bin­dungs­wir­kung, und zwar auf die Zeit bis zum Ende des Monats sei­ner Bekannt­ga­be. Stel­len Sie danach einen erneu­ten Antrag, kann Ihnen ab dem auf die Bekannt­ga­be des Ableh­nungs­be­scheids fol­gen­den Monat Kin­der­geld bewil­ligt wer­den. Die Bewil­li­gung kann auch rück­wir­kend erfol­gen.

Bei­spiel: Sie stel­len im Okto­ber 2002 einen Antrag auf Bewil­li­gung von Kin­der­geld und erhal­ten im Novem­ber 2002 einen ableh­nen­den Kin­der­geld­be­scheid. Im Janu­ar 2003 stel­len Sie erneut einen Antrag. Dies­mal wird Ihnen Kin­der­geld bewil­ligt — und zwar rück­wir­kend ab Dezem­ber 2002.

Grund­sätz­lich haben nur posi­ti­ve Kin­der­geld­fest­set­zun­gen eine Bin­dungs­wir­kung für die Zukunft.