Bonusaktien der Deutsche Telekom AG

Ein Finanzgericht beurteilt die Bonusaktien der Deutschen Telekom als Minderung der Anschaffungskosten und nicht als steuerpflichtigen Ertrag.

Im Gegen­satz zum ers­ten Bör­sen­gang der Deut­sche Tele­kom AG hat­te die Finanz­ver­wal­tung beim zwei­ten Bör­sen­gang zu ver­steu­ern­de Kapi­tal­erträ­ge ange­nom­men. Die­se sind mit einem Betrag von 43,40 Euro (Eröff­nungs­kurs vom 31.08.2000 an der Frank­fur­ter Bör­se) der Besteue­rung unter­wor­fen wor­den. Dem ist jetzt das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf im Urteil vom 17.07.2002 ent­ge­gen getre­ten. In den Bonus­ak­ti­en sehen die Finanz­rich­ter eine Min­de­rung der Anschaf­fungs­kos­ten und kei­nen steu­er­pflich­ti­gen Ertrag. Das Gericht hat die Revi­si­on gegen das Urteil zuge­las­sen, so dass unter Umstän­den noch eine Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs fol­gen wird.