Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung können zumindest in Altfällen auch als Werbungskosten abziehbar sein.

Seit 2015 sind Aus­gleichs­zah­lun­gen beim Ver­sor­gungs­aus­gleich als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. In einem Alt­fall hat das Finanz­ge­richt Müns­ter jetzt aber ent­schie­den, dass zumin­dest vor der Neu­re­ge­lung geleis­te­te Aus­gleichs­zah­lun­gen für eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge auch als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sein kön­nen. Wenn dem Inha­ber des Anspruchs ohne die Aus­gleichs­zah­lung bei Ren­ten­be­ginn gerin­ge­re Ver­sor­gungs­be­zü­ge zuflie­ßen wür­den, dient die Aus­gleichs­zah­lung der Erhal­tung der eige­nen Ver­sor­gungs­an­sprü­che.