Studienkosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben

Studienkosten der Kinder sind grundsätzlich zumindest teilweise privat veranlasst und daher auch bei einer Verpflichtung zum Unternehmenseintritt nach Studienabschluss nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Die Kos­ten für das Stu­di­um der eige­nen Kin­der kön­nen selbst dann nicht als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, wenn sich die Kin­der ver­pflich­ten, nach Abschluss des Stu­di­ums für eine gewis­se Zeit im Unter­neh­men der Eltern zu arbei­ten. Weil Eltern unter­halts­recht­lich ver­pflich­tet sind, die Kos­ten einer ange­mes­se­nen Berufs­aus­bil­dung ihrer Kin­der zu tra­gen, sieht das Finanz­ge­richt Müns­ter auch eine pri­va­te Ver­an­las­sung. Damit wären die Auf­wen­dun­gen allen­falls gemischt ver­an­lasst, kön­nen aber auch nicht antei­lig abge­zo­gen wer­den, weil es kei­nen geeig­ne­ten objek­ti­ven Auf­tei­lungs­maß­stab gibt.