Unselbständige Gebäudeteile sind nicht selbstständig abschreibbar

Auch wenn ein Gebäudeteil eine kürzere Nutzungsdauer hat als das Gebäude insgesamt, kann er nicht selbstständig abgeschrieben werden.

Gebäu­de gel­ten bei der Abschrei­bung zusam­men mit ihren unselb­stän­di­gen Gebäu­de­tei­len als Ein­heit. Auch wenn die indi­vi­du­el­le Nut­zungs­dau­er eines bestimm­ten Gebäu­de­teils kür­zer ist als die Nut­zungs­dau­er des Gebäu­des selbst, kann die­ser Gebäu­de­teil nicht selbst­stän­dig abge­schrie­ben wer­den. Das Finanz­ge­richt Bre­men hat daher die sepa­ra­te Abschrei­bung eines Dach­ge­schos­sum­baus ver­wehrt, nach­dem das Dach­ge­schoss spe­zi­ell auf die Anfor­de­run­gen des Mie­ters ent­spre­chend umge­baut wur­de und über die 15jährige Lauf­zeit des Miet­ver­trags abge­schrie­ben wer­den soll­te.