Energetische Sanierung als anschaffungsnaher Aufwand
Eine energetische Sanierung im Jahr nach der Anschaffung ist kein normaler Erhaltungsaufwand und kann damit zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind wie der Kaufpreis über 50 Jahre abzuschreiben. Dazu zählen alle Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung innerhalb von drei Jahren ab Anschaffung, wenn sie insgesamt 15 % des Kaufpreises übersteigen. Eine energetische Sanierung im Jahr nach der Anschaffung sieht das Finanzgericht Nürnberg als Modernisierung an, weil dadurch der Wohnkomfort und die Wärmedämmung an moderne Standards angepasst werden. Das Argument, es handle sich um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand, hatte keinen Erfolg. Auch der Verweis auf die staatlich gewünschte Optimierung der Energieeinsparung blieb erfolglos.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die “Steuererklärung mit einem Klick”
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen