Vertragliche Kaufpreisaufteilung ist maßgebend für Abschreibung

Wenn eine vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, ist sie auch für die Abschreibung des Gebäudes maßgebend.

Beim Kauf eines bebau­ten Grund­stücks ist der Kauf­preis in den nicht abschreib­ba­ren Anteil für Grund und Boden und den abschreib­ba­ren Anteil für das Gebäu­de auf­zu­tei­len. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun ent­schie­den, dass eine ver­trag­li­che Auf­tei­lung des Kauf­prei­ses Vor­rang vor der Auf­tei­lungs­me­tho­de der Finanz­ver­wal­tung hat. Laut dem Urteil ist eine ver­trag­li­che Kauf­preis­auf­tei­lung von Grund­stück und Gebäu­de dann maß­geb­lich für die Abschrei­bung auf das Gebäu­de, wenn sie nicht nur zum Schein getrof­fen wur­de und kei­nen Gestal­tungs­miss­brauch dar­stellt. Eine ver­trag­li­che Kauf­preis­auf­tei­lung spielt aller­dings dann kei­ne Rol­le, wenn sie die rea­len Wert­ver­hält­nis­se in grund­sätz­li­cher Wei­se ver­fehlt und wirt­schaft­lich nicht halt­bar erscheint. Dar­über muss im Ein­zel­fall das Finanz­ge­richt auf der Grund­la­ge einer Gesamt­wür­di­gung der das Grund­stück und das Gebäu­de betref­fen­den Ein­zel­um­stän­de ent­schei­den.