Verlustvortrag verfällt bei vorweggenommener Erbfolge

Im Gegensatz zu einer Erbschaft kann eine vorweggenommene Erbfolge dazu führen, dass der bisher festgestellte Verlustvortrag verfällt.

Wer­den inner­halb von fünf Jah­ren mehr als 50 % des gezeich­ne­ten Kapi­tals an einen Erwer­ber über­tra­gen, ver­fällt der bis­her fest­ge­stell­te Ver­lust­vor­trag. Die­ser Unter­gang des Ver­lust­vor­trags greift nach Ansicht des Finanz­ge­richts Müns­ter auch bei einer vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge. Ledig­lich Erwer­be durch Erb­fall oder Erbaus­ein­an­der­set­zung sei­en expli­zit aus­ge­nom­men. Zwar hat die Finanz­ver­wal­tung in einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung auch eine vor­weg­ge­nom­me­ne Erb­fol­ge aus­ge­nom­men, aber die­se Aus­nah­me steht so nicht im Gesetz, meint das Gericht.