Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsaufgabe

Anders als früher die Ansparabschreibung hat die Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsaufgabe keine Auswirkungen auf den Veräußerungsgewinn.

Der Vor­läu­fer des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags war die Ans­parab­schrei­bung in Form einer Rück­la­ge in der Bilanz. Bei einer Betriebs­auf­ga­be wirk­te sich die Auf­lö­sung die­ser Rück­la­ge auch auf den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn aus. Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag als auch die Hin­zu­rech­nung nach einer Inves­ti­ti­on oder die Rück­gän­gig­ma­chung des Abzugs­be­trags wer­den dage­gen alle­samt außer­halb der Bilanz vor­ge­nom­men. Daher wirkt sich der Abzugs­be­trag auch nicht auf den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn aus. Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen sah somit kei­nen Grund, war­um für die Auf­lö­sung des Abzugs­be­trags die Steu­er­be­güns­ti­gung für einen Ver­äu­ße­rungs- oder Auf­ga­be­ge­winn zur Anwen­dung kom­men soll­te. Die Rück­gän­gig­ma­chung bezie­he sich immer auf den Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Gel­tend­ma­chung, nicht auf den Auf­ga­be­zeit­punkt.