Investitionsabzugsbetrag bei wesentlicher Betriebserweiterung

Anders als bei der Neugründung ist bei einer wesentlichen Betriebserweiterung auch kurz nach der Gründung keine besondere Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht notwendig.

Bei einer wesent­li­chen Betriebs­er­wei­te­rung ist kei­ne beson­de­re Glaub­haft­ma­chung der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht für die Gewäh­rung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags not­wen­dig. Auch wenn der Betrieb erst kurz zuvor gegrün­det wur­de und bis­her kaum Umsät­ze erzielt hat, sieht das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz kei­nen Grund, die stren­ge­ren Prü­fungs­maß­stä­be anzu­wen­den, die bei der Neu­grün­dung eines Betriebs anzu­wen­den sind.