Vorsteuerabzug bei der Unternehmensgründung

Aus den Beratungsleistungen für die beabsichtigte Gründung einer GmbH ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Ein aktu­el­les Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs zeigt, wel­che Fall­stri­cke bei der Grün­dung eines Unter­neh­mens lau­ern kön­nen. Geklagt hat­te ein Arbeit­neh­mer, der eine GmbH grün­den woll­te und für die geplan­te Grün­dung ver­schie­de­ne Bera­tungs­leis­tun­gen in Anspruch genom­men hat­te. Aus der GmbH-Grün­dung wur­de letzt­end­lich nichts, aber für die Bera­tungs­leis­tun­gen woll­te der Exis­tenz­grün­der zumin­dest den Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch neh­men.

Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun aus­ge­schlos­sen, weil er meint, dass der Gesell­schaf­ter einer noch zu grün­den­den GmbH nur dann zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist, wenn der Leis­tungs­be­zug durch den Gesell­schaf­ter bei der GmbH zu einem Inves­ti­ti­ons­um­satz füh­ren soll. Vor­aus­set­zung für einen Vor­steu­er­ab­zug ist also, dass der Gesell­schaf­ter einen Ver­mö­gens­ge­gen­stand erwirbt, der spä­ter auf die GmbH über­tra­gen wird.

Grund für die­se Ent­schei­dung ist, dass der Gesell­schaf­ter umsatz­steu­er­lich kein Unter­neh­mer ist, was Vor­aus­set­zung für den Vor­steu­er­ab­zug wäre. Der blo­ße Erwerb und das Hal­ten von Gesell­schafts­an­tei­len sind kei­ne wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten im Sin­ne des Umsatz­steu­er­rechts. Ein Gesell­schaf­ter ist daher nur dann auch umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Unter­neh­mer, wenn er Leis­tun­gen gegen Ent­gelt im Rah­men einer wirt­schaft­li­chen Tätig­keit erbringt, also bei­spiels­wei­se Ver­wal­tungs­leis­tun­gen gegen­über der GmbH umsatz­steu­er­pflich­tig abrech­net.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aller­dings auch aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es für den Vor­steu­er­ab­zug kei­ne Rol­le spielt, ob die beab­sich­tig­te GmbH-Grün­dung letzt­end­lich gelingt oder schei­tert. Ein­fa­cher haben es da Ein­zel­un­ter­neh­mer, weil sie zumin­dest nach erfolg­rei­cher Grün­dung selbst eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit aus­üben und damit schon für Vor­ab­leis­tun­gen zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt sind.