Elterngeld mindert den steuerlich abziehbaren Unterhalt

Elterngeld ist in voller Höhe, also einschließlich des einkommensunabhängigen Sockelbetrags, als eigenes Einkommen des Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen.

Unter­halts­leis­tun­gen kön­nen in gewis­sem Rah­men als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend gemacht wer­den. Aller­dings sind dabei eige­ne Ein­künf­te und Bezü­ge des Unter­halts­emp­fän­gers abzu­zie­hen. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat nun ent­schie­den, dass auch das Eltern­geld zu den eige­nen Ein­künf­ten gehört und damit in vol­ler Höhe den steu­er­lich abzieh­ba­ren Unter­halt min­dert. Der Klä­ger, der sei­ner Lebens­ge­fähr­tin monat­lich Unter­halt zahl­te, war der Mei­nung, dass der ein­kom­mens­un­ab­hän­gi­ge Sockel­be­trag des Eltern­gelds in Höhe von 300 Euro nicht zu berück­sich­ti­gen sei.