Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes

Beim Abbruch eines Gebäudes für den Neubau eines anderen Gebäudes sind die Abbruchkosten und der Restwert des Altbaus nicht sofort abziehbar, sondern Teil der abzuschreibenden Herstellungskosten des Neubaus.

Beim Abbruch noch nicht voll abge­schrie­be­ner Gebäu­de mit dem Ziel, ein neu­es Gebäu­de auf der frei­wer­den­den Flä­che zu bau­en, gehö­ren die Abbruch­kos­ten und der Rest­wert des abge­ris­se­nen Gebäu­des zu den nor­mal abzu­schrei­ben­den Her­stel­lungs­kos­ten des neu­en Gebäu­des. Eine Abset­zung für außer­ge­wöhn­li­che Abnut­zung auf den Rest­wert des alten Gebäu­des ließ das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf nicht zu. Wenn ein tech­nisch oder wirt­schaft­lich noch nicht ver­brauch­tes Gebäu­de mit dem Zweck abge­ris­sen wird, dort ein neu­es Gebäu­de zu bau­en, ist die Ver­nich­tung des alten Vor­aus­set­zung für den Bau des neu­en Gebäu­des. Damit besteht für das Gericht zwi­schen Abbruch und Neu­bau ein enger wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang.