Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn

Der Mehrgewinn aus einer Betriebsprüfung ist in der Regel nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.

Der durch eine Betriebs­prü­fung nach­träg­lich fest­ge­stell­te Mehr­ge­winn einer Per­so­nen­ge­sell­schaft wird grund­sätz­lich auf alle Gesell­schaf­ter nach dem ver­ein­bar­ten Gewinn­ver­tei­lungs­schlüs­sel ver­teilt. Etwas ande­res gilt nach einem Urteil des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg nur dann, wenn die Mehr­ge­win­ne aus­schließ­lich einem Gesell­schaf­ter zu Gute gekom­men sind und weder die Gesell­schaft noch die ande­ren Gesell­schaf­ter in der Lage sind, bestehen­de Erstat­tungs­an­sprü­che gegen die­sen Gesell­schaf­ter durch­zu­set­zen. Gegen die Ent­schei­dung, die den Fall einer inzwi­schen auf­ge­lös­ten Gesell­schaft betraf, ist die Revi­si­on anhän­gig.