Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn
Der Mehrgewinn aus einer Betriebsprüfung ist in der Regel nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.
Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft wird grundsätzlich auf alle Gesellschafter nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel verteilt. Etwas anderes gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg nur dann, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, bestehende Erstattungsansprüche gegen diesen Gesellschafter durchzusetzen. Gegen die Entscheidung, die den Fall einer inzwischen aufgelösten Gesellschaft betraf, ist die Revision anhängig.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags