Unfallkosten durch Entfernungspauschale abgegolten

Auch außerordentliche Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit sind durch die Entfernungspauschale abgegolten, auch wenn die Finanzämter in der Regel trotzdem Unfallkosten als zusätzliche Aufwendungen steuerlich gelten lassen.

Mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le sind sämt­li­che Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te abge­gol­ten. Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz folgt mit die­ser Ent­schei­dung dem Geset­zes­wort­laut und der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs und ließ daher Unfall­kos­ten und unfall­be­ding­te Krank­heits­kos­ten nicht als zusätz­li­che Wer­bungs­kos­ten zum Abzug zu. Die Krank­heits­kos­ten könn­ten allen­falls als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend gemacht wer­den, wenn sie die zumut­ba­re Belas­tung über­stie­gen, und die Repa­ra­tur­kos­ten über­haupt nicht. Auch nach die­sem Urteil soll­ten Unfall­kos­ten wei­ter­hin als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den, denn bis­her akzep­tie­ren die Finanz­äm­ter Unfall­kos­ten trotz der gegen­tei­li­gen Recht­spre­chung in der Regel als zusätz­li­che Wer­bungs­kos­ten. Lehnt das Finanz­amt die Aner­ken­nung aber ab, sind die Erfolgs­aus­sich­ten vor Gericht wei­ter­hin äußerst gering.