Bewertung von geerbten Anteilen an einem Immobilienfonds

Der Wert von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds richtet sich nicht zwangsläufig nach dem Rücknahmepreis, wenn der Kurswert niedriger ist.

Die Erb­schaft­steu­er auf Antei­le an einem offe­nen Immo­bi­li­en­fonds berech­net sich nor­ma­ler­wei­se nach dem Rück­nah­me­preis der Antei­le. Wenn das Fonds­ma­nage­ment aber man­gels Liqui­di­tät die Rück­nah­me vor­über­ge­hend aus­ge­setzt hat, ist auch eine Bewer­tung mit dem nied­ri­ge­ren Bör­sen­kurs­wert mög­lich. Für das Hes­si­sche Finanz­ge­richt ist die Aus­set­zung der Rück­nah­me näm­lich ein den Preis beein­flus­sen­der Umstand, der nach dem Bewer­tungs­ge­setz zu berück­sich­ti­gen ist.