Strafen wegen verletzter Publizitätspflichten

Wer die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses ignoriert oder die einjährige Frist versäumt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.

Selbst kleins­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind ver­pflich­tet, ihren Jah­res­ab­schluss inner­halb eines Jah­res nach dem Bilanz­stich­tag zu ver­öf­fent­li­chen oder zumin­dest beim Bun­des­an­zei­ger zu hin­ter­le­gen. Wer die­se Publi­zi­täts­pflicht igno­riert, muss ein Ord­nungs­geld von min­des­tens 2.500 Euro zah­len, wenn der Jah­res­ab­schluss nicht inner­halb einer nicht ver­län­ger­ba­ren Nach­frist von 6 Wochen ver­öf­fent­licht oder hin­ter­legt wird. Wie oft das vor­kommt zeigt ein aktu­el­ler Bericht des Han­dels­blatts. Dem­nach sind im letz­ten Jahr gegen 55.000 der rund 1,1 Mil­lio­nen publi­zi­täts­pflich­ti­gen Unter­neh­men Ord­nungs­gel­der von ins­ge­samt mehr als 81 Mil­lio­nen Euro fest­ge­setzt wor­den. Seit Ein­füh­rung der neu­en Publi­zi­täts­vor­schrif­ten vor 8 Jah­ren ist so mehr als eine hal­be Mil­li­ar­de Euro zusam­men­ge­kom­men.