Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Die Auszahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs eines verstorbenen Arbeitnehmers an die Erben ist kein normaler Arbeitslohn mehr.

Nach­dem der Euro­päi­sche Gerichts­hof vor zwei Jah­ren ent­schie­den hat­te, dass sich die Erben nach dem Tod eines Arbeit­neh­mers des­sen noch nicht genom­me­ne Urlaubs­ta­ge aus­zah­len las­sen kön­nen, hat auch das Bun­des­ar­beits­ge­richt vor Kur­zem ent­schie­den, dass der Anspruch auf Urlaubs­ab­gel­tung ein rei­ner Geld­an­spruch ist, der ver­erb­bar ist. Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger hal­ten bei sol­chen Zah­lun­gen vor­erst wei­ter an ihrer bis­he­ri­gen Auf­fas­sung fest, dass sol­che Zah­lun­gen nicht zum sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich rele­van­ten Arbeits­ent­gelt gehö­ren. Steu­er­pflich­tig sind die Zah­lun­gen aber sehr wohl, aller­dings beim Erben, wes­we­gen der Arbeit­ge­ber bei der Aus­zah­lung auch die ELS­tAM des Erben für den Lohn­steu­er­ab­zug zugrun­de legen muss.