Vorlage zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen verworfen

Das Bundesverfassungsgericht hält die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg zur Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nicht für ausreichend begründet.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat eine Vor­la­ge des Finanz­ge­richts Ham­burg zur Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Hin­zu­rech­nung von Miet- und Pacht­zin­sen bei der Gewer­be­steu­er­be­mes­sung als unzu­läs­sig ver­wor­fen. Das Ham­bur­ger Finanz­ge­richt hielt die Hin­zu­rech­nung für ver­fas­sungs­wid­rig, weil sie das Prin­zip gleich­mä­ßi­ger Besteue­rung nach der Leis­tungs­fä­hig­keit ver­letz­te. Dem hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt aus­drück­lich nicht wider­spro­chen, son­dern ledig­lich fest­ge­stellt, dass das Finanz­ge­richt sei­nen Vor­la­ge­be­schluss nicht aus­rei­chend begrün­det habe. Zwar deu­ten die Män­gel­rü­gen des Ver­fas­sungs­ge­richts eher in Rich­tung einer ver­fas­sungs­recht­li­chen Zuläs­sig­keit der Hin­zu­rech­nung, aber eine abschlie­ßen­de Ent­schei­dung ist nicht gefal­len. Das Finanz­ge­richt kann nun sei­nen Vor­la­ge­be­schluss über­ar­bei­ten und erneut dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­le­gen.