Hilfe für Hochwasser- und Katastrophenopfer

Erleichterungen und andere steuerliche Maßnahmen sollen den Opfern der Unwetter in Deutschland und des Erdbebens in Ecuador helfen.

Gleich zwei Natur­ka­ta­stro­phen haben steu­er­li­che Fol­gen. Zum einen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um für die Unter­stüt­zung der Opfer des Erd­be­bens in Ecua­dor am 16. April 2016 die­sel­ben Maß­nah­men ange­ord­net, die bereits bei frü­he­ren Natur­ka­ta­stro­phen beson­de­ren Aus­ma­ßes gal­ten. Dane­ben gab es im Mai und Juni 2016 mehr­fach Unwet­ter mit Hoch­was­ser. Dar­auf hat jetzt auch das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um mit Son­der­maß­nah­men reagiert, die Spen­dern, Orga­ni­sa­tio­nen und Unter­neh­men sowie deren Arbeit­neh­mern die Hil­fe­leis­tung erleich­tern. Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen gel­ten für Unter­stüt­zun­gen, die vom 29. Mai 2016 bis 31. Dezem­ber 2016 geleis­tet wer­den. Neben Erleich­te­run­gen für Spen­den ist ins­be­son­de­re der Abzug von Wie­der­be­schaf­fungs­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung bei einer feh­len­den Hoch­was­ser­ver­si­che­rung gere­gelt.

Für die Betrof­fe­nen in Bay­ern hat zudem das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern eine gan­ze Rei­he von Maß­nah­men ange­ord­net. Ins­be­son­de­re wer­den bis zum 30. Sep­tem­ber 2016 Steu­er­stun­dun­gen und Anpas­sun­gen der Vor­aus­zah­lun­gen gewährt sowie Säum­nis­zu­schlä­ge erlas­sen. Auch die Bil­dung von Rück­la­gen oder Son­der­ab­schrei­bun­gen bei der Ersatz­be­schaf­fung sind mög­lich. In ande­ren Bun­des­län­dern gibt es inzwi­schen teil­wei­se ver­gleich­ba­re Rege­lun­gen.

Eine wei­te­re promp­te Maß­nah­me kommt in Geset­zes­form: Der Bun­des­rat hat kurz­fris­tig eine Geset­zes­än­de­rung ver­ab­schie­det, die die Insol­venz­an­trags­frist für betrof­fe­ne Unter­neh­men bis Ende 2016 aus­setzt, wenn die momen­ta­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung auf den Fol­gen des Unwet­ters beruht und begrün­de­te Aus­sich­ten auf Sanie­rung bestehen.