Erhaltungsaufwendungen beim Nießbrauch einer Wohnung

Wird der Abzug größerer Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt, verfällt der verbleibende steuerliche Abzug, wenn der Nießbrauch während des Verteilungszeitraums beendet wird.

Zur Abmil­de­rung des Pro­gres­si­ons­ef­fekts dür­fen die Kos­ten für grö­ße­re Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen an Wohn­ge­bäu­den auf zwei bis fünf Jah­re gleich­mä­ßig ver­teilt wer­den. Das gilt unab­hän­gig davon, ob der Ver­mie­ter Eigen­tü­mer oder nur Nieß­brau­cher der Immo­bi­lie ist. Bei einem Nieß­brauch kön­nen aber Tei­le des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs ver­lo­ren gehen. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat näm­lich ent­schie­den, dass der ver­blei­ben­de Teil der Auf­wen­dun­gen nicht vom Eigen­tü­mer steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kann, wenn der Nieß­brauch inner­halb des Ver­tei­lungs­zeit­raums been­det wird. Das Gericht sieht hier kei­ne plan­wid­ri­ge Rege­lungs­lü­cke, denn der Gesetz­ge­ber habe durch­aus eine Rege­lung für die Über­tra­gung der Immo­bi­lie vor­ge­se­hen. Die gilt aber nur bei einem Ver­kauf, nicht bei einer Auf­he­bung des Nieß­brauchs. Außer­dem sei die Opti­on zur Ver­tei­lung frei­wil­lig gewählt wor­den.