Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf den Mindestlohn anrechenbar

Bei entsprechender vertraglicher Gestaltung und anteiliger monatlicher Auszahlung sind auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld Teil der normalen Entlohnung und damit auf den Mindestlohn anrechenbar.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat eine wich­ti­ge Fra­ge zum Min­dest­lohn zumin­dest teil­wei­se beant­wor­tet, die bis­her für Unsi­cher­heit gesorgt hat. Nach dem Urteil sind Urlaubs- und Weih­nachts­geld zumin­dest dann auf den Min­dest­lohn anre­chen­bar, wenn sie als Gegen­leis­tung für die erbrach­te Arbeit geleis­tet wer­den, sodass die­se Ent­gelt­zah­lun­gen dem Arbeit­neh­mer end­gül­tig zuste­hen. Dazu muss es eine ent­spre­chen­de ver­trag­li­che Rege­lung geben. In die­sem Fall haben die­se Jah­res­son­der­zah­lun­gen Erfül­lungs­wir­kung in Hin­sicht auf den Min­dest­lohn.

Der Streit­fall hat­te aller­dings noch die Beson­der­heit, dass das Urlaubs- und Weih­nachts­geld jeweils monat­lich in zwölf Monats­ra­ten aus­ge­zahlt wur­de. Wird die Son­der­zah­lung dage­gen jähr­lich geleis­tet, bleibt das Pro­blem, dass Zah­lung in der Regel außer­halb der Frist von maxi­mal einem Monat nach Arbeits­leis­tung liegt, inner­halb der der Arbeit­ge­ber den Min­dest­lohn aus­ge­zahlt haben muss. Dar­über hat das Gericht aber nicht ent­schie­den.