Keine Aussetzung der Vollziehung beim Solidaritätszuschlag

Beim Soli überwiegt das Interesse das Staats an einer geordneten Haushaltsführung die erheblichen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit, die das Finanzgericht hat.

Auch wenn ein Finanz­ge­richt im Rah­men eines Vor­la­ge­be­schlus­ses das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlags ange­ru­fen hat, besteht des­we­gen noch kein Anspruch auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Bescheids über den Soli. Das öffent­li­che Inter­es­se am Voll­zug des Bescheids und an einer geord­ne­ten Haus­halts­füh­rung über­wiegt hier, meint der Bun­des­fi­nanz­hof, zumal der Vor­la­ge­be­schluss kei­ne grund­sätz­lich neu­en Aspek­te ent­hält, die der Bun­des­fi­nanz­hof noch nicht berück­sich­tigt hät­te.