Aufwandsentschädigung eines Schöffen ist steuerpflichtig

Die Aufwandsentschädigungen, die ein Schöffe für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält, gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit.

Die Ver­gü­tung, die ein Schöf­fe für sei­ne Tätig­keit als ehren­amt­li­cher Rich­ter erhält, ist Teil der steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te. Für das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg schließt die Aus­übung eines Ehren­am­tes eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nicht aus. Es läge hier weder eine steu­er­freie Auf­wands­ent­schä­di­gung vor, noch han­de­le es sich um Ein­künf­te als Arbeit­neh­mer, auf die die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le anzu­wen­den wäre, meint das Gericht. Statt­des­sen ist die Ver­gü­tung Teil der Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Tätig­keit.