Steuerliche Behandlung von Abfindungen

Das Bundesfinanzministerium hat einige durch die Rechtsprechung entstandene Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen beantwortet.

Um der Pro­gres­si­ons­be­las­tung ent­ge­gen­zu­wir­ken, die bei ein­ma­li­gen Ein­künf­ten ent­ste­hen kann, sieht das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz für außer­or­dent­li­che Ein­künf­te wie bei­spiels­wei­se Ent­las­sungs­ent­schä­di­gun­gen eine ermä­ßig­te Besteue­rung vor. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs setzt die Anwen­dung der begüns­tig­ten Besteue­rung aber vor­aus, dass die Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen zusam­men­ge­ballt in einem Kalen­der­jahr zuflie­ßen. Die Ver­tei­lung der Zah­lung auf zwei oder mehr Jah­re ist des­halb in der Regel schäd­lich.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aber auch ent­schie­den, dass eine sepa­ra­te Zah­lung in einem ande­ren Kalen­der­jahr aus­nahms­wei­se unschäd­lich sein kann, wenn sie im Ver­hält­nis zur Haupt­leis­tung gering­fü­gig ist. Wann das genau der Fall ist, hat nun das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um klar­ge­stellt:

  • Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den wird es nicht bean­stan­det, eine gering­fü­gi­ge Zah­lung anzu­neh­men, wenn sie nicht mehr als 10 % der Haupt­leis­tung beträgt.

  • Eine Zah­lung kann außer­dem dann unter Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten indi­vi­du­el­len Steu­er­be­las­tung als gering­fü­gig anzu­se­hen sein, wenn sie nied­ri­ger ist als die tarif­li­che Steu­er­be­güns­ti­gung der Haupt­leis­tung.

  • Schließ­lich ist ein auf zwei Jah­re ver­teil­ter Zufluss der Ent­schä­di­gung aus­nahms­wei­se unschäd­lich, wenn die Zah­lung der Ent­schä­di­gung von vorn­her­ein in einer Sum­me vor­ge­se­hen war und nur wegen ihrer unge­wöhn­li­chen Höhe und der beson­de­ren Ver­hält­nis­se des Arbeit­ge­bers auf zwei Jah­re ver­teilt wur­de oder wenn der Ent­schä­di­gungs­emp­fän­ger man­gels Geld drin­gend auf den bal­di­gen Bezug einer Vor­aus­zah­lung ange­wie­sen war.

  • Auch ergän­zen­de Zusatz­leis­tun­gen, die Teil der ein­heit­li­chen Ent­schä­di­gung sind und in spä­te­ren Kalen­der­jah­ren aus Grün­den der sozia­len Für­sor­ge für eine gewis­se Über­gangs­zeit gewährt wer­den, kön­nen für die Beur­tei­lung der Haupt­leis­tung als einer zusam­men­ge­ball­ten Ent­schä­di­gung unschäd­lich sein.

Pau­schal­be­steu­er­te Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen blei­ben unbe­rück­sich­tigt bei der Prü­fung, ob der Zufluss in einem Kalen­der­jahr erfolg­te. Außer­dem ist es für die Steu­er­be­güns­ti­gung unschäd­lich, wenn Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer fest­le­gen, dass die fäl­li­ge Ent­schä­di­gung erst im Fol­ge­jahr zuflie­ßen soll. Die­se Klar­stel­lun­gen sind in allen noch offe­nen Fäl­len anzu­wen­den.