Berechnung von Zuschlägen beim Mindestlohn

Liegt der vertraglich vereinbarte Grundlohn unter dem Mindestlohn, sind Zuschläge in der Regel auf Basis dieses Grundlohns zu berechnen. Eine Ausnahme gilt nur bei Nachtarbeitszuschlägen.

Im Mai hat­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­den, dass Urlaubs- und Weih­nachts­geld Teil des gesetz­li­chen Min­dest­lohns sein kön­nen. Schon in der Vor­in­stanz ist aber noch eine ande­re inter­es­san­te Fra­ge zum Min­dest­lohn geklärt wor­den, näm­lich die Berech­nung von Zuschlä­gen bei einem Grund­lohn unter­halb des gesetz­li­chen Min­dest­lohns. Bei den Zuschlä­gen für Über­stun­den, Sonn­tags- und Fei­er­tags­ar­beit ist die Berech­nung auf der Grund­la­ge des nied­ri­ge­ren Grund­lohns dem­nach zuläs­sig. Anders sieht es bei den Nacht­ar­beits­zu­schlä­gen aus, weil hier das Arbeits­zeit­ge­setz einen ange­mes­se­nen Zuschlag auf das dem Arbeit­neh­mer zuste­hen­de Brut­to­ar­beits­ent­gelt vor­schreibt, und das sei nun ein­mal der gesetz­li­che Min­dest­lohn.